Aktuelle Informationen
Butjadingen und Umgebung!
Das Touristikunternehmen Regenbogen AG mit Hauptsitz in Kiel baut sein Angebot an naturnahen Ferienanlagen weiter aus. Zum 01. Januar 2023 ist das Unternehmen neue Pächterin der Campingplätze in Tossens, Fedderwardersiel, Burhave und Burhaversiel auf der Halbinsel Butjadingen an der Nordsee.
„Wir freuen uns sehr, im neuen Jahr gleich vier Anlagen in Niedersachen mit direktem Meerblick zu betreiben.“, sagt Marc Voßhall, Mitglied der Geschäftsleitung der Regenbogen AG bei der Vertragsunterzeichnung am Dienstag mit der Butjadingen Kur und Tourisitk GmbH (BKT).
„Hinzu kommt, dass sich der Campingtourismus in der Region positiv entwickelt und die BKT ein gutes Konzept für die Zukunft hat. Durch die Nähe zu unserer Anlage in Bad Bederkesa ergeben sich für uns auch hervorragende Synergieeffekte“, erklärt Marc Voßhall weiter. „Beziehungen zu Lieferanten, das Thema Personal-Akquise oder das Eingehen auf Wünscheder Gäste ist mit vier weiteren Plätzen in der Umgebung einfacher.“
Die vier Plätze, mit 920 touristischen Stellplätzen, 200 Dauercampingparzellen und 25 Mietobjekten, erstrecken sich unmittelbar vor dem UNESCO-Weltnaturerbe Wattenmeer.
„Wir freuen uns über die Zusammenarbeit mit den Kielern. Regenbogen gilt als professioneller Betreiber am Markt und ist für uns der ideale Partner“, sagt BKT-Geschäftsführer Robert Kowitz.
Die Regenbogen AG will Camping zum Erlebnis machen. “Campingplätze sind ein Hotel, zu dem die Menschen ihre Zimmer mitbringen.”, sagt Marc Voßhall. Die Regenbogen AG hat bereits über eine Millionen Euro in die Weiterentwicklung der Plätze in Butjadingen investiert. Unteranderem wurden mobile Sanitär- und Rezeptionsgebäude, Komfortbäder (Kleine Einzelbäder mit Dusche und WC, die Campinggäste während ihres Aufenthalts exklusiv nutzen können), digitale Schrankensysteme und sogenannte Camping-Butler zur vollautomatischen Sanitärkassettenreinigung bestellt. Auch die bestehenden Gebäude sollen weiterentwickeltwerden. Auf dem Campingplatz in Tossens ist zum Beispiel ein gastronomisches Angebot wie eine Tapas-Bar und eine Vinothek denkbar.
Gäste, die im kommenden Jahr auf einer der vier Anlagen Campingurlaub machen möchten, bekommen auf der Seite www.regenbogen.ag/butjadingen weitere Informationen.
Über die Regenbogen AG
Das 1991 gegründete Kieler Unternehmen betreibt Ferienanlagen – vom urigen Campingplatz bis zur clubähnlichen Anlage mit Ferienhäusern und Wellnessbereichen. Für die Orientierung der Gäste gibt es das Regenbogen Sonnensystem. Eine Regenbogen Ferienanlage mit sechs Sonnen bietet mehr Komfort als ein Campingplatz mit nur zwei Sonnen. Während sich die Anlagen stark unterscheiden, ist der Anspruch an das Produkt überall der gleiche: wundervolle Erinnerungen für die Gäste. Mehr auf www.regenbogen.ag
Weitere InformationenAktuelles zum Corona-Virus
Wir sind für Sie telefonisch von Montag - Freitag von 09:00 - 16:00 Uhr und Samstag - Sonntag von 09:00 - 14:00 Uhr unter +49 4733 / 929340 und per E-Mail unter kontakt@butjadingen.de erreichbar.
Für allgemeine Fragen zur aktuellen Verordnung wurde beim Gesundheitsamt des Landkreises Wesermarsch ein Bürgertelefon eingerichtet. Unter der Telefonnummer +49 4401 / 927525 und +49 4401 / 927685 werden Ihre Fragen beantwortet. Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Landkreises. Bei speziellen Fragen zur Auslegung der Verordnung wenden Sie sich bitte unter gesundheitsamt@lkbra.de an das Gesundheitsamt.
Unter der folgenden Links finden Sie die aktuellste Fassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und die Pressemitteilung. Die Verordnung tritt Mittwoch, den 25.05.2022, in Kraft.
Zur Verordnung
Zur Pressemitteilung
(Stand: 25.05.2022)
Ab dem 25. August 2021 ist der Zutritt zu zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch für vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete mit negativem Testergebnis möglich. Das Testergebnis darf bei einem PoC-Antigentests (Schnelltest) nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Diese 3G-Regel gilt:
- für private Veranstaltungen, Saalbetriebs-/Gastronomieveranstaltungen und für kommerzielle Veranstaltungen mit 25 bis zu 1000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern
- für die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Gastronomiebetrieben
- für Beherbergungsstätten, also für Hotels, Pensionen, Campingplätze, Stellplatzanlagen für Wohnmobile oder die die gewerbliche oder private Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses
- für die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen (also für Leistungen von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Massagepraxen, praktischen Fahrschulen und Maniküre- und Pedikürestudios sowie anderen vergleichbaren Einrichtungen. Gleiches gilt für Einrichtungen für therapeutische medizinische Behandlungen wie Praxen für die Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Die Regelungen über körpernahe Dienstleistungen gelten auch für Prostitution.)
- für die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, also in Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.
Nach § 8 Absatz 2 gilt 3G auch für die Nutzung von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie für Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks in allen für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räumen dieser Einrichtungen.
Die 3G-Regel gilt nach § 8 Absatz 6 nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die noch nicht eingeschult sind und auch nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
(Stand: 03.09.2021)
2G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte und Genesene: Unabhängig von den Warnstufen können Veranstalterinnen und Veranstalter und Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung oder eines Betriebs im Rahmen der Privatautonomie den Zutritt auf Personen beschränken, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Ab Warnstufe 2 gilt in einigen Bereichen 2G verpflichtend.
Dies gilt in gleichem Maße für die dort tätigen dienstleistenden Personen.
Dienstleistende Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach Absatz 4 Satz 1 vorlegen (können oder wollen), dürfen in Einrichtungen und auf Veranstaltungen, in denen die 2-G-Regelung gilt, nur dann tätig sein, wenn sie
a) täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests führen und
b) eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Diese qualifizierte Maskenpflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten.
(Stand: 22.09.2021)
Testmöglichkeiten finden Sie hier
(Stand: 24.02.2022)
Ja, in der Wesermarsch gibt es ein mobiles Impfteam (miT) von den Johannitern, die Impfungen durchführen. Die Termine finden Sie hier.
(Stand: 09.12.2021)
Was Sie in Ihrem Alltag beachten sollten, um sich und andere zu schützen, bringt die AHA-Formel auf den Punkt. AHA bedeutet: Abstand halten – Hygiene beachten – Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen.
Abstand halten
Achten Sie auf einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen im öffentlichen Raum – beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit, beim Einkaufen oder beim Spaziergang im Park.
Hygiene beachten
Befolgen Sie die Hygieneregeln für richtiges Husten und Niesen sowie für gründliches Händewaschen.
Maske tragen
In bestimmten Situationen – vor allem, wenn es eng wird und ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen nicht sicher eingehalten werden kann – sollten Sie eine Maske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen.
Ab dem 25.01.2021 gilt in Geschäften sowie im ÖPNV die Pflicht, eine Maske zu tragen.
Ergänzt wird die AHA-Regel um die Buchsstaben L und C.
L steht für einen regelmäßigen Luftaustausch (Lüften, Belüftungsanlagen)
C steht für die Nutzung der Corona-Warn-App
Ja, es wird wieder eine Vielzahl an Veranstaltungen angeboten. Welche Veranstaltungen das sind, entnehmen Sie bitte unserem Veranstaltungskalender.
Seit dem 03. April 2022 gelten in der Gastronomie keine Corona-Beschränkungen mehr.
Wir empfehlen Ihnen, vorab zu prüfen (z.B. telefonisch), welche Hausregeln in den Restaurants gelten.
(Stand 04.04.2022)
Seit dem 03. April 2022 gelten im Einzelhandel keine Corona-Beschränkungen mehr.
Wir empfehlen Ihnen, vorab zu prüfen (z.B. telefonisch), welche Hausregeln vor Ort gelten.
(Stand 04.04.2022)
Die generelle Pflicht zur Testung gilt für alle Personen ab einem Alter von 15 Jahren, sofern sie nicht im Rahmen eines Schulkonzeptes regelmäßig getestet werden.
In Innenräumen gilt Maskenpflicht - bei körpernahen Dienstleistungen die 3G-Regel!
Die 3G-Regel gilt nach § 8 Absatz 6 nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die noch nicht eingeschult sind und auch nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
(Stand 03.09.21)
Soweit für den Besuch der vorgenannten Bereiche Testungen vorgeschrieben sind, können dies PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttest sein. Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Ein zuhause alleine oder vor den Augen von Familienmitgliedern oder Mitbewohnerinnen und -mitbewohnern durchgeführter Test reicht nicht aus.
(Stand 12.05.21)
Seit dem 03. April 2022 gelten in Museen keine Corona-Beschränkungen mehr.
Wir empfehlen Ihnen, vorab zu prüfen (z.B. telefonisch), welche Hausregeln vor Ort gelten.
(Stand 04.04.2022)
Seit dem 03. April 2022 gelten bei Beherbergungen keine Corona-Beschränkungen mehr.
Wir empfehlen Ihnen, vorab zu prüfen (z.B. telefonisch), welche Hausregeln voor Ort gelten.
(Stand 04.04.2022)
Weitere Fragen und Antworten erhalten Sie auf der Seite der Niedersächsischen Landesregierung